Jeder Bauherr hat einen Anspruch auf eine mangelfreie Ausführung der Wärmedämmung (Vermeidung unnötiger und unzulässiger Wärmebrücken) und eine dauerhaft luftdichte Ausführung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche entsprechend dem Stand der Technik. Daraus ergibt sich für den Bauträger und die ausführenden Fachbetriebe, die Verpflichtung, die Luftdichtheit mittels Thermographie und Blower-Door-Verfahren nachzuweisen und zu dokumentieren.
Es gilt: Die Einhaltung des Grenzwerts für die Luftdichtheit eines Gebäudes heißt noch nicht, dass das Gebäude auch mangelfrei ist! Die thermographische Leckagesuche bei Unterdruck im Objekt deckt Bereiche auf, in denen kalte Außenluft in den Innenbereich angesaugt wird. Die lokalisierten Luftundichtigkeiten werden dann mittels Strömungsanemometer überprüft und fotografisch dokumentiert. In besonderen Fällen kann zur Lecksuche auch Theaternebel (bei Überdruck) eingesetzt werden.
Mit dem Blower-Door-Verfahren nach DIN-EN 13829 lässt sich im Rahmen einer so genannten „n50-Messung“ die Luftdichtheit der Gebäudehülle gemäß EnEV, Anhang 4 überprüfen. Als Richtwert für die Luftdichtheit von Gebäuden gilt dabei die so genannte Luftwechselzahl. Sie gibt an, wie oft pro Stunde das umschlossene Luftvolumen über bei einem definierten Über- bzw. Unterdruck von 50 Pa, das entspricht einer Windlast von Windstärke 5, mit der Außenluft ausgetauscht werden darf.